Wann ist eine Zahlung nach der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr rechtzeitig |
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Das OLG Köln hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht eine nationale Regelung, dass es für die den Eintritt des Schuldnerverzuges vermeidende oder den eingetretenen Schuldnerverzug beendende, per Banküberweisung abgewickelte Zahlung nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift des Betrages auf dem Gläubigerkonto sondern auf den Zeitpunkt des von dem Schuldner bei ausreichender Kontodeckung oder entsprechendem Kreditrahmen erteilten und von der Bank angenommene Überweisungsauftrag ankommt, im Einklang mit der eingangs zitierten Richtlinie.
Die hier zu klärende Frage ist, zu welchem Zeitpunkt eine Zahlung durch Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorganges als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, sodass für die Forderung keine Verzugszinsen zu zahlen sind.
Der Europäische Gerichtshof hat die Frage so beantwortet, dass eine Zahlung durch Banküberweisung dann als rechtzeitig anzusehen ist, wenn der geschuldete Betrag am Tag der Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist (Rechtsquelle ÖBA 2008, 594).
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