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Vinkulierung - Keine absolute Wirkung (mehr)

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Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere bei Lebensversicherungen, enthalten ausdrücklich keine Abtretungs- und Verpfändungsverbote, sondern nur eine "Zahlungssperre". Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zugunsten Dritter, vor allem zugunsten eines Vinkulargläubigers, vereinbart wurden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ. Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag fällt sohin bei Konkurs des Versicherungsnehmers in die Masse.

 

Anmerkung: Noch im Jahr 2005 war der OGH (11.5.2005, 7 Ob 75/05p) der Meinung, dass der Vinkulargläubiger im Konkurs des Versicherungsnehmers gleich zu behandeln sei wie ein Pfandgläubiger - d.h. er hat Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus den Erlösen.

(ZIK 2008/220)

 

 

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