Verschärfung durch Neufassung der Zahlungsverzugsrichtlinien 2000/35/EG |
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Aus dem Bericht über die Wirksamkeit der Gesetzgebung in der Europäischen Gemeinschaft für die Bekämpfung von Zahlungsverzug lässt sich entnehmen, dass sich die bisherige Regelung positiv ausgewirkt hat, trotzdem aber den noch bestehenden allgemeinen Problemen des Zahlungsverzuges noch nicht gerecht wurde.
Aus diesem Grund wurde unter anderem der Art. 4 neu gefasst und sieht dieser eine gerechte Entschädigung für Betreibungskosten, die vor Zahlungsverzug abschrecken sollen, vor. Neben Verzugszinsen soll dem Gläubiger auch eine Art pauschalierte Entschädigung für seine Betreibungskosten, gestaffelt nach der Höhe des verspätet gezahlten Betrages, zukommen, wenn der Schuldner den Zahlungsverzug zu vertreten hat. Die Formulierung deutet darauf hin, dass die genannten Kosten vom Schuldner auch dann zu leisten sind, wenn diese tatsächlich nicht angefallen sind. Eine Entlastungsmöglichkeit für den Schuldner ist nicht vorgesehen. Zusätzlich zur Pauschale sollten auch alle übrigen durch den Zahlungsverzug verursachten Betreibungskosten ersetzt werden. Vorgeschlagen wurden als pauschale Entschädigung EUR 40,00 bei einer Forderung bis EUR 1.000,00, EUR 70,00 bei einer Forderung von EUR 1.000,00 bis EUR 10.000,00 und 1 % des fälligen Betrages bei einer Forderung über EUR 10.000,00.
Sollten die pauschalen Entschädigungsbeträge für Betreibungskosten tatsächlich eingeführt werden, wäre eine Neufassung des § 1333 Abs 2 ABGB notwendig. Bisher konnten die Gläubiger „nur“ die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, gelten machen.
(Quelle: Mag. Georgia Neumayer, Die Neufassung der Zahlungsverzugs-RL 2000/35/EG in Zak 18/2009 Art.Nr. 571 S. 352).