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Verpflichtung von Kleinunternehmen auf Einsicht in die Insolvenzdatei

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Verpflichtung von Kleinunternehmen auf Einsicht in die Insolvenzdatei

 
Seit Inkrafttreten der Veröffentlichung in der Insolvenzdatei zum 1.1.2000 ist auch von am Wirtschaftsleben teilnehmenden Kleinunternehmen grundsätzlich zu verlangen, dass sie die Bekanntmachungen der Insolvenzdatei via Internet verfolgen.
 
Wenn auch ursprünglich diese Verpflichtung nicht sehr ernstlich gehandhabt wurde so hat nunmehr der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.2.2011, 2 Ob 4/11v, ausgesprochen, dass den Kleinunternehmen ein Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt wird, wenn sie die neuen Medien nicht nutzen und es verabsäumen, ihre Kenntnis über Konkurseröffnungen entsprechend den elektronischen Möglichkeiten zu aktualisieren. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
 
Ein Beherbergungsunternehmen mit zwei Mitarbeitern hat einen Bauunternehmer beauftragt, den vorhandenen Betrieb auszubauen. Die Rechnung für den ersten Bauabschnitt über EUR 25.000,00 wurde 2008 bar bezahlt, was nach einer Feststellung des Erstgerichtes bei Bauleistungen, auch bei Zahlung größerer Bargeldbeträge üblich ist. Der zweite Bauabschnitt dauerte von 01/2008 bis Ende 02/2008 und wurde innerhalb dieses Zeitraumes über das Vermögen der Baufirma der Konkurs eröffnet und der Betrieb 03/2008 geschlossen.
 
Ebenfalls 02/2008, und zwar zum selben Zeitpunkt der Konkurseröffnung, wurde vom Bauunternehmer eine Rechnung über den zweiten Bauabschnitt iHv EUR 41.000,00 gelegt und wurde dieser Betrag in bar an den Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin bezahlt.
 
Der klagende Masseverwalter begehrte die neuerliche Zahlung des Rechnungsbetrages an die Masse und begründete diesen Anspruch damit, dass die zweite Zahlung nach Insolvenzeröffnung erfolgte und dieser Betrag nicht in die Konkursmasse floss und dementsprechend die seinerzeitige Rechnungssumme noch einmal zu leisten sei. Dieses Ansinnen wurde vom Masseverwalter noch weiters damit begründet, dass dem Eigentümer des Beherbergungsbetriebes als Unternehmer, wenn auch als Kleinunternehmer, die Verpflichtung oblag, ähnlich wie Banken, täglich in die Insolvenzdatei Einsicht zu nehmen. In einem solchen Falle hätte festgestellt werden können, dass über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist und dementsprechend der Gemeinschuldner nicht mehr berechtigt war, den Rechnungsbetrag entgegenzunehmen.
 
Das Erstgericht hat die Klage des Masseverwalters auf neuerliche Zahlung des Betrages von EUR 41.000,00 abgewiesen mit der Begründung, es könne dem Beklagten als Kleinunternehmer nicht zugemutet werden, über einen Geschäftspartner mehr als zweimal innerhalb kurzer Zeit Einsicht in das Firmenbuch zu nehmen oder via Internet in die Insolvenzdatei. Im weiteren Rechtsgang, der dann letztlich zur obzitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes führte, hat das Gericht jedoch ausgesprochen, dass die Zahlung an den Schuldner nach Insolvenzeröffnung nicht schuldbefreiend war, weil dem Verpflichteten und somit dem Beherbergungsunternehmer durch Einsicht in die Insolvenzdatei die Insolvenzeröffnung bekannt sein musste. Wer unternehmerisch tätig ist, muss sich zur Erlangung notwendiger Informationen auch der notwendigen technischen Mittel bedienen und besteht höchstens eine Ausnahme noch bei Kleinstunternehmen "für die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit ein Internetanschluss nicht tunlich ist".
 
Der tägliche Einblick in die Insolvenzdatei, wie dies von den Banken verlangt wird, ist dagegen von Klein- oder Kleinstunternehmen nicht zu fordern.
 
Sollten beim Auftraggeber Verdachtsmomente entstehen, nämlich, wie im gegenständlichen Fall, dass der Geschäftsführer des Auftragnehmers die Zahlung bar auf die Hand begehrt oÄ, verlangt es die im Geschäftsverkehr übliche Sorgfalt auch von einem kleinen Unternehmen, dass die Frage eines möglicherweise bereits eröffneten Insolvenzverfahrens überprüft wird und die entsprechende Sorgfalt aufgrund der im Internet leicht verfügbaren Informationen auch zumutbar ist. Lediglich eine Einsichtnahme in das Firmenbuch ist zu wenig.
 
Wir stehen Unternehmungen, auch Kleinstunternehmungen, für notwendige Erhebungen jederzeit zur Verfügung und können in diesem Zusammenhang diese auch sachkundig beraten, sodass durch eine etwaige Insolvenzeröffnung nicht noch ein weiterer Schaden dem Auftraggeber entsteht.
 

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