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Verkaufsvollmachten von Pfandgläubigern

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Die an Banken erteilten üblichen Verkaufsvollmachten von Pfandgläubigern sind im Grundbuchsverfahren praktisch wertlos.
 
 
Es ist Tatsache, dass bei einer freihändigen Veräußerung einer mit Pfandrechten belasteten Liegenschaft oft ein besserer Erlös erzielt werden kann als in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Aus diesem Grunde werden Banken Verkaufsvollmachten erteilt, die auch ermächtigen, im Namen des Liegenschaftseigentümers die erforderlichen Grundbuchsanträge wie Einverleibung des Eigentumsrechts oder die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung zu stellen.
 
Derartige Vollmachten sind, ausgehend von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 5 Ob 258/09s nicht mehr geeignet, dem Schutzbedürfnis des Pfandbestellers ausreichend Rechnung zu tragen. Die Begründung hiefür ist, dass wie bei einer Verkaufsabrede eine inhaltlich ausreichende Vorsorge für die Wahrung der Interessen des Pfandschuldners getroffen werden müsse, ansonsten eine Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB angenommen werden muß. Diese Norm besagt, dass alle der Natur des Pfand- und Darlehensvertrags entgegenstehenden Bedingungen und Nebenverträge ungültig sind.
 
Um diesen Verdacht gar nicht aufkommen zu lassen, so führt der Oberste Gerichtshof aus, hätten dem Pfandschuldner effektivere Möglichkeiten zur Optimierung des Verkaufserlöses eingeräumt werden müssen, etwa die Einschaltung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Verkehrswertes oder die Namhaftmachung von Kaufinteressenten. Es werden in diesen allgemeinen Verkaufsvollmachten dem Pfandschuldner keine Möglichkeiten zur Optimierung des Verkaufserlöses eingeräumt.
 
Wie sich diese Judikaturlinie auf die Praxis auswirkt, bleibt noch abzuwarten. Auf jeden Fall wird jedoch eine Mitwirkung des Pfandschuldners bei der freiwilligen Verwertung der bestellten Sicherheiten erforderlich sein.
(Fundstelle: ecolex 2010, 742)

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