Meilenstein in der Judikaturentwicklung zur Sicherungszession |
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Nach Ansicht des 3. Senates ist alleine die Möglichkeit der Änderung des Zessionsvermerkes in der EDV-Buchhaltung für die Wirksamkeit des Zessionsvermerkes noch nicht schädlich. Entscheidend ist die aktuelle Erkennbarkeit.
Anders wenn der Publizitätsakt nachträglich entfernt wird:
Die tatsächliche nachträgliche Manipulation zieht die Unwirksamkeit der Verpfändung nach sich, mit der Wirkung ex nunc.
Der 3. Senat stellt nun eindeutig klar:
Wirksamkeitserfordernis für einen gültigen Buchvermerk ist weder das Anführen des Datums des Zessionsvertrages, noch ist es notwendig das Datum der Setzung des Buchvermerkes ausdrücklich anzugeben (Rechtsquelle 3 Ob 155/10f = Zak 2011/282, 155; Univ. Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler, Sicherungszession: 3 Ob 155/10f - neue Leitentscheidung zum Inhalt des Buchvermerks in Zak 2011/266, 143).
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