Please install Flash® and turn on Javascript.

Meilenstein in der Judikaturentwicklung zur Sicherungszession

[PUBL_DATE]
Aktuelles >>

 

Nur ein ordnungsgemäß gesetzter Buchvermerk bietet entsprechenden Schutz bei einer Insolvenz des Zedenten. Durch die vorliegende Entscheidung des 3. Senates wird hoffentlich der "babylonischen" Verwirrung um den Publizitätsakt bei Sicherungszessionen (Riedler, ÖBA 2003, 415 [424]) nun ein Ende bereitet.
Bei einer mittels elektronischer Datenverarbeitung abgewickelten Buchführung stellt der 3. Senat nun als Ort des Buchvermerkes folgendes klar:
Führt der Zedent Kundenkonten und OP-Listen so muss der Buchvermerk sowohl in den Kundenkonten, als auch auf der OP-Liste aufscheinen; wird keine OP-Liste geführt, so ist der Zessionsvermerk in den Kundenkonten ausreichend.
In der EDV-Buchhaltung besteht oft die Möglichkeit Änderungen vorzunehmen, wobei es regelmäßig an Programmfunktionen fehlt, die eine nachträgliche Änderung und den Inhalt der ursprünglichen Eintragung erkennbar machen.

Nach Ansicht des 3. Senates ist alleine die Möglichkeit der Änderung des Zessionsvermerkes in der EDV-Buchhaltung für die Wirksamkeit des Zessionsvermerkes noch nicht schädlich. Entscheidend ist die aktuelle Erkennbarkeit.

Anders wenn der Publizitätsakt nachträglich entfernt wird:

Die tatsächliche nachträgliche Manipulation zieht die Unwirksamkeit der Verpfändung nach sich, mit der Wirkung ex nunc.

Der 3. Senat stellt nun eindeutig klar:

Wirksamkeitserfordernis für einen gültigen Buchvermerk ist weder das Anführen des Datums des Zessionsvertrages, noch ist es notwendig das Datum der Setzung des Buchvermerkes ausdrücklich anzugeben (Rechtsquelle 3 Ob 155/10f = Zak 2011/282, 155; Univ. Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler, Sicherungszession: 3 Ob 155/10f - neue Leitentscheidung zum Inhalt des Buchvermerks in Zak 2011/266, 143).

zurück