Insolvenzverfahren NEU / Sanieren statt Ruinieren |
| [PUBL_DATE] |
Der Sanierungsplan ersetzt den Zwangsausgleich.
Die nunmehr einheitliche Verfahrensstruktur macht es nunmehr möglich, in einem Verfahrensrahmen ganz unterschiedliche Ziele anzustreben, nämlich eine Sanierung des Unternehmens innerhalb weniger Monate, ebenso wie eine zeitlich unbegrenzte wirtschaftliche Liquidierung des Schuldnervermögens.
Das sogenannte Sanierungsverfahren steht allen Schuldnern, außer Privatschuldnern, offen und kann schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden. Für Unternehmen in der Krise kann nur empfohlen werden, nicht abzuwarten, bis Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, sondern schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsantrag zu stellen.
Mit Konkurseröffnung werden Schuldner entmachtet, was wohl manche vor dem rechtzeitigen Gang zum Insolvenzgericht abschreckte. Das neue Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bietet genügend Anreize zur frühzeitigen Einleitung von Sanierungsschritten.
Damit ein Sanierungsverfahren unter Eigenverwaltung abläuft, muss der Schuldner entsprechend den Bestimmungen der Insolvenzordnung dies umfassend vorbereiten und hat in seinem Sanierungsplan eine Mindestquote von 30 % anzubieten.
Der Sanierungsplan verlangt die Vorlage detaillierter Unterlagen, wie Vermögensverzeichnis, Status, Finanzplan, Jahresabschlüsse sowie ein Verzeichnis der Gläubiger mit deren Anschriften.
In der Beurteilung, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung belassen werden kann, kommt dem vorzulegenden Finanzplan eine besondere Bedeutung zu. Der Finanzplan im Sinne der Insolvenzordnung beinhaltet einen Einnahmen-/Ausgabenplan und eine Kapitalflussrechnung für den Zeitraum von 90 Tagen ab Verfahrenseröffnung. Im Rahmen der Ausübung der Aufsicht über die Unternehmensführung durch den Schuldner erweist sich auch die Abweichungsanalyse als nützliches Werkzeug zwecks Korrektur der Prognose.
Die Fortführung und damit die Sanierung des Unternehmens kann auch am Verhalten von Vertragspartnern des Unternehmens scheitern, insbesondere wenn die Vertragspartner Verträge über wiederkehrende Leistungen, zB Lieferverträge, kündigen. Damit den Sanierungsbemühungen des Schuldners nicht von vornherein der Boden entzogen wird, sieht die Insolvenzordnung vor, dass für die Insolvenzabwicklung wichtige Verträge ohne zwingende Not nicht aufgelöst oder aufgrund entsprechender Vertragsklauseln mit der Verfahrenseröffnung automatisch beendet werden. Das Schutzschild für den Schuldner sind zwei Bestimmungen: eine Auflösungssperre und die Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen.
Zum Schutze des Vertragspartners ist allerdings vorgesehen, dass die Auflösungssperre dann nicht greift, wenn ihm schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile drohen.
Scheitert der Sanierungsversuch, so ist das Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren umzubenennen und nach den Regeln für Konkursverfahren fortzusetzen.
Die neue Insolvenzordnung erleichtert die Sanierungsmöglichkeiten eines Unternehmens – dies kann sogar zum Nachteil der Gläubiger sein – aber ist hiefür erforderlich, dass der Schuldner für die Erstellung eines Sanierungsplanes rechtzeitig die erforderlichen Vorbereitungen, am besten auch mit professioneller Hilfe, trifft.