Haftung von Bauunternehmern für Sozialversicherungsbeiträge von Subunternehmern |
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Mit Wirkung vom 1.9.2009 haften nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Generalunternehmer, die Bauleistungen erbringen, für die Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen ihrer Subunternehmer. Die Haftung besteht im Ausmaß von 20% des geleisteten Werklohnes. Zu beachten ist, dass der Begriff Bauleistungen sehr weit gefasst ist und dass sogar der Verleih von Autokränen an Bauunternehmer und Einbauten wie etwa Ladeneinrichtungen, Renovierungsarbeiten an Gebäuden usw. von dieser neuen Regelung betroffen werden.
Der Generalunternehmer hat jedoch die Möglichkeit, wenn er zeitgleich mit der Bezahlung an seinen Subunternehmer 20 % des zu leistenden Werklohnes an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse zu diesem Zweck eingerichtete Dienstleistungszentrum abführt. Der einbezahlte Betrag wird dem Beitragskonto des Subunternehmers gutgeschrieben und kann mit dessen Beitragsschulden verrechnet oder gegebenenfalls auch rückerstattet werden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit der Haftungsbefreiung und der Nichtbezahltung der 20 % des dem Subunternehmer zu leistenden Werklohnes unter folgenden Voraussetzungen:
Unternehmen, die seit mindestens 3 Jahren Bauleistungen erbracht und keine Beitragsrückstände haben, können sich in die Liste der haftungsfreigestellten Unternehmer (HUF-Liste) eintragen lassen. Ab sofort kann unter www. sozialversicherung.at/agh abgerufen werden, ob ein Unternehmen in die HUF-Liste eingetragen ist.
Wie diese neuen Bestimmungen in der Praxis gehandhabt werden, ist noch abzuwarten.
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