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Gewährleistungsverzicht beim PKW-Kauf von Privaten nicht mehr möglich ?

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Zwischen Privaten wird oftmals die Gewährleistung ausgeschlossen. Durch diese Entscheidung bejaht der OGH erstmals eine Haftung des Verkäufers für verborgene Mängel, weil nach den Umständen des Vertragsabschlusses von der schlüssigen Vereinbarung der Fahrtüchtigkeit des PKW´s auszugehen sei.

 

Nach der Rechtsprechung ist zwischen Privaten grundsätzlich - außerhalb des Anwendungsbereiches des Konsumentenschutzgesetzes - ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche auch wegen verborgener Mängel zulässig.

 

Der Anlassfall der gegenständlichen OGH-Entscheidung war, dass bei einem PKW-Kauf von Privaten der Verkäufer einen Gewährleistungsverzicht formulierte ("... Gewährleistung absolut ausgeschlossen ..."), trotzdem aber für latend vorliegende verborgene Mängel haftete.

 

Der Beklagte verkaufte und übergab ein Kraftfahrzeug an den Kläger. Nachdem der Kläger ca. 260 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, erbrachte das Fahrzeug plötzlich keine Leistung mehr und wurde daher vom Lenker sofort abgestellt und in eine Werkstätte abgeschleppt. Dort konnte festgestellt werden, dass ein lockerer Befestigungsbolzen - ein verborgener Mangel, der bei Übergabe des PKW bereits bestand - die Ursache für den gravierenden Motorschaden war. Der Kläger begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises aus dem Titel der Gewährleistung (Wandlung). Der OGH gab der Klage statt - trotz der Vereinbarung "Gewährleistung absolut ausgeschlossen" - mit der Begründung, dass die Fahrtüchtigkeit des PKW schlüssig vereinbart worden ist - jedoch mit der Einschränkung, dass sich aus den Umständen des Vertragsabschlusses eine entsprechende Parteienabsicht ergeben muss (EvBl 2009/105).

 

Martin Schauer in ÖJZ 2009, 733, vertritt die Ansicht, dass der Begründung der vorliegenden Entscheidung nicht gefolgt werden kann und wohl auch das Ergebnis unzutreffend ist. Jegliche Vertragsauslegung beginnt beim Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung. Im vorliegenden Fall hat sich die Käuferin mit einer Vertragsbestimmung einverstanden erklärt, wonach die Gewährleistung - also die Haftung für Mängel - absolut ausgeschlossen sein soll. Deutlicher konnte die Verkäuferin ihren Willen für bei der Übergabe noch vorhandene Mängel keine Verantwortung übernehmen zu wollen, wohl kaum zum Ausdruck bringen. So die kritische, durchaus berechtigte Ansicht von Martin Schauer.

 

Wenn man wirklich absolut die Gewährleistung, also auch für verborgene Mängel, ausschließen will, so scheint eine umfassendere Formulierung notwendig zu sein, wie zB, dass auch für verborgene Mängel nicht gehaftet wird und der Verkäufer auch keine Haftung für Fahrtüchtigkeit (einschl. Verkehrs- und Betriebssicherheit) übernimmt.

 

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