Energieausweis |
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Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung Ihrer Immobilie sind sie verpflichtet, seit dem 1.1.2009, auch für Gebäude, die aufgrund einer vor dem 1.1.2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, dem Käufer/Mieter/Pächter einen Energieausweis vorzulegen. Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz als Umsetzung der RL 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gilt nun uneingeschränkt für alle Immobilienverkäufe, -vermietungen/-verpachtungen und begründet eine Haftung für die im Energieausweis getroffenen Werte. Wird kein Energieausweis vorgelegt, so gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Energieeffizienz als vereinbart.
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