Please install Flash® and turn on Javascript.

Das Darlehens- und Keditrechtsänderungsgesetz (DaKRÄG)

[PUBL_DATE]
Aktuelles >>

Der Gesetzgeber hat die Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG umgesetzt und ist nun das Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetz (Verbraucherkreditgesetz) seit 11.06.2010 in Kraft.

 

Ein kurzer Überblick über die Neuerungen:

 

Das Darlehen ist aufgrund dieser Bestimmung ein Konsensualvertrag, der bereits durch Willenseinigung zustande kommt. Es wird nun auch der Kreditvertrag als eigener Vertragstyp anerkannt und handelt es sich hierbei um einen entgeltlichen Darlehensvertrag über Geld. Mangels Vereinbarung schuldet der Kreditnehmer 4 % Jahreszinsen. Der Kreditvertrag ist somit ein spezieller Fall des Darlehens.

 

Darlehensverträge können auf bestimmte und unbestimmte Zeit abgeschossen werden. Die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung richtet sich primär nach der Parteienvereinbarung. Die Abrede des Terminverlustes ist nach wie vor zulässig.

 

Durch das Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetz wurde ein Verbraucherkreditgesetz geschaffen und ist anzuwenden wenn ein Unternehmer einem Verbraucher (im Sinne des Konsumenten-schutzgesetzes) einen Kredit mit einem Gesamtbetrag von mindestens € 200,00 gewährt, oder zu gewähren verspricht.

 

Spannend und einiges an Sprengkraft enthält die vorgesehene Bonitätsprüfung des Kreditnehmers. Der Kreditgeber hat zu prüfen, ob der Verbraucher voraussichtlich in der Lage sein wird, seine Zahlungsverpflichtung vollständig zu erfüllen. Der Kreditgeber ist verpflichtet Nachforschungen anzustellen (z.B. durch Auskünfte aus geeigneten Datenbanken). Bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit hat er den Verbraucher darauf hinzuweisen.

 

Bei einem diesbezüglichen Verstoß ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion vorgesehen. Offen ist, welche zivilrechtlichen Folgen ein Verstoß der Nachforschungspflicht nach sich zieht. Denkbar sind schadenersatzrechtliche Forderungen gegen den Kreditgeber oder irrtumsrechtliche Anfechtungen des Kreditvertrages.

 

Der Kreditnehmer hat nun das Recht binnen 14 Tagen - Frist beginnt am Tag des Abschlusses des Kreditvertrages zu laufen - ohne Angabe von Gründen vom Kreditvertrag zurück zu treten. Der Kreditgeber kann einen unbefristeten Kreditvertrag nur kündigen, wenn dieses Recht mit dem Verbraucher vereinbart worden ist und eine zumindest zweimonatige Kündigungsfrist eingehalten wird. Eine sofortige Auflösung aus wichtigem Grund ist immer - ob befristet oder unbefristet - möglich. [Quelle: DaKRÄG u. ZIK 2010/245, 171]

 

zurück