Budgetbegleitgesetz 2009 |
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* Anwaltspflicht vor BG besteht künftig ab einem Streitwert von EUR 5.000,00 (bisher EUR 4.000,00)
§ 27 ZPO
* Mahnverfahren:
Bis zu einem Betrag von EUR 75.000,00 (bisher EUR 30.000,00) § 244 Abs 1 ZPO
* Berufung / Rekurs:
Können ab einem Streitwert von EUR 2.700,00 (bisher EUR 2.000,00) nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung oder Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erhoben werden. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes ist bis zu diesem Wert nicht bekämpfbar.
* Die außerordentliche Revision an den OGH ist jetzt erst ab EUR 30.000,00 (bisher 20.000,00) zulässig. Bei Streitwert zwischen EUR 5.000,00 und EUR 30.000,00 (früher EUR 4.000,00 und EUR 20.000,00) entscheidet das Rechtsmittelgericht über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision. Bis zu
EUR 5.000,00 kann eine Revision an den OGH in der Regel nicht herangetragen werden.
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