Bankgarantie - formelle Garantiestrenge |
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Wurde in der Garantieerklärung vereinbart und verlangt, dass es erforderlich ist, dass der Begünstigte bei Abruf der Garantie das Original der Bankgarantie vorlegen muss, so ist diese Anspruchsvoraussetzung des Begünstigten "pedantisch" genau einzuhalten. Kann sohin der Begünstigte - die Garantiebedingungen sahen die Vorlage der Original-Bankgarantie vor - wegen angeblichen Verlustes das Original nicht vorweisen, so kann die Bank zu Recht die im Garantievertrag verbriefte Leistung ablehnen (OGH 30.06.2010, 7 Ob 232/09g). Die Bank hat aber aufgrund der ihr auferlegten vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht den Begünstigten der Bankgarantie auf Formmängel seiner Abruferklärung hinzuweisen, die der Auszahlung entgegen stehen, die vor Garantieablauf aber noch verbessert werden könnten (OGH 13.07.2010, 4 Ob 94/10t).
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