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Änderung des Vereinsgesetzes

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Allein in Innsbruck gibt es 3.600 (!) registrierte Vereine. Für die Vereinsorgane und Rechnungsprüfer gibt es erhebliche Haftungsrisiken und daher ist es mehr als verständlich, dass immer weniger Personen bereit sind, für Vereine ehrenamtlich tätig zu werden. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und liegt jetzt nunmehr ein Gesetzesentwurf vor, der die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes berücksichtigt, sodass ein ehrenamtlich tätiger Organwalter oder Rechnungsprüfer dem Verein generell nur mehr bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten haftet. Wird der Organwalter oder Rechnungsprüfer von einem Dritten aus seiner Vereinstätigkeit auf Schadenersatz in Anspruch genommen, soll er vom Verein die Befreiung von seiner Verbindlichkeit verlangen können, sofern ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 24 Abs 5 VerG). Im Rechtsstreit mit dem Dritten hat er dem Verein den Streit zu verkünden. Unterlässt er dies, kann ihm der Verein die gegen den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegenhalten (§ 24 ABs 6 VerG). In der Satzung oder durch Vereinbarung können abweichende Haftungsregelungen getroffen werden. Eine unentgeltliche Tätigkeit liegt nach der RV (3) auch dann vor, wenn eine Aufwandsentschädigung bezogen wird, die im Wesentlichen dem tatsächlichen Aufwand entspricht oder angemessen pauschaliert ist. Die Neuerungen sollen am 1.1.2012 in Kraft treten und nach dem Übergangsrecht nur auf schadensverursachende Handlungen oder Unterlassungen nach dem 31.12.2011 anwendbar sein (§ 33 Abs 10 VerG). Eine von einem Verein nach dem 31.12.2011 abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den Befreiungsanspruch des Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein bei leicht fahrlässiger Schädigung eines Dritten zu decken (§ 24 Abs 7 und § 33 Abs 10 VerG). Wir empfehlen, die Vereinsstatuten zu überprüfen und gegebenenfalls an die neue Gesetzeslage anzupassen. Für allfällige Erläuterungen stehen wir gerne zur Verfügung.

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