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Achtung Bauträger!

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Gewährleistungsfrist für Mängel an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage 

 

Beim Liegenschaftskauf beginnt die dreijährige Gewährleistungsfrist für Sachmängel nicht mit der bücherlichen Eintragung des Erwerbers, sondern mit der körperlichen Übergabe des Kaufobjektes zu laufen!

 

Jedem Erwerber einer Eigentumswohnung steht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für Mängel an allgemeinen Teilen gegen den Bauträger und Veräußerer eine eigenständige Gewährleistungsfrist zur Verfügung, die ab der körperlichen Übergabe an den jeweiligen Erwerber zu laufen beginnt.

 

Sachverhalt:

Die Käufer, die in der 1999 fertiggestellten Wohnanlage bereits zuvor eine Eigentumswohnung hatten, erwarben im Jahr 2006 von der Bauträgerin eine andere Wohnung. Die körperliche Übergabe dieser Wohnung erfolgte im September 2006. Erst später wurde bekannt, dass an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft seit Errichtung des Hauses Mängel bestehen. Die Käufer traten ihre Gewährleistungsansprüche an die Eigentümergemeinschaft ab.

Mit ihrer im April 2008 eingebrachten Klage begehrte die Eigentümergemeinschaft von der Bauträgerin unter Hinweis auf die erfolgte Zession die Verbesserung der Mängel. Die Bauträgerin wendete Verjährung ein.

 

Entscheidung:

Die Vorinstanzen gingen einhellig davon aus, dass die dreijährige Gewährleistungsfrist für die Käufer erst mit der körperlichen Übergabe der erworbenen Wohnung im September 2006 begonnen hat und deshalb keine Verjährung vorliegt. Der Klage wurde stattgegeben. Der OGH wies die Revision der Bauträgerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

 

Mit der Entscheidung vom 31.8.2010 zu 5 Ob 69/10y erteilte der Oberste Gerichtshof der von Call vertretenen Auffassung, dass beim sukzessiven Abverkauf nach Wohnungseigentumsbegründung die Gewährleistungsfrist schon dann beginnt, wenn der Wohnungseigentumsorganisator die Mehrheit der Miteigentumsanteile verloren hat, eine Abfuhr.

 

In seiner Entscheidung hält der OGH fest, dass bei einem Liegenschaftskauf die dreijährige Gewährleistungsfrist für Sachmängel auch an allgemeinen Teilen mit der tatsächlichen körperlichen Übergabe des Kaufobjektes zu laufen beginnt und nicht mit der bücherlichen Eintragung des Erwerbers.

 

Die Konsequenz daraus ist, dass jedem Erwerber einer Eigentumswohnung eine eigenständige Gewährleistungsfrist für Mängel an allgemeinen Teilen gegen den Bauträger und Veräußerer zur Verfügung steht, die ab der körperlichen Übergabe an den jeweiligen Erwerber zu laufen beginnt.

 

Quelle: OGH 31.08.2010, 5 Ob 69/10y in RdW 2010/718, 718

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